Rz. 157
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür als erforderlich angesehen, vor allem den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Sambos einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu geben. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind im Gesetz (2003:376) über die nichteheliche Lebensgemeinschaft, Sambolag (2003:376), geregelt. Sambos sind "zwei Personen, die dauerhaft in einem Paarverhältnis zusammenwohnen und einen gemeinsamen Haushalt haben" (SbL § 1 Abs. 1). Bei der Frage, ob das Vorliegen eines Sambo-Verhältnisses zwischen zwei Personen anzunehmen ist oder nicht, ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Paare sind vom Sambo-Begriff umfasst. Ein Sambo kann nur eine Person sein, die nicht verheiratet ist bzw. nicht in registrierter Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person lebt. Der gemeinsame Haushalt setzt "eine Zusammenarbeit in den täglichen Geschäften sowie eine in gewisser Weise wirtschaftliche Zusammenarbeit" voraus. Haben zwei Personen gemeinsame Kinder oder sind sie unter der gleichen Anschrift gemeldet, so wird deren Sambo-Eigenschaft regelmäßig vermutet. Auch die Tatsache, dass beide Personen sich an einer gemeinsamen Adresse mit Wohnsitz haben registrieren lassen, spricht für das Vorliegen eines Sambo-Verhältnisses. Wenn die Personen zwar zusammenleben, jedoch an unterschiedlichen Adressen gemeldet sind, hat eine Gesamtwürdigung der Umstände stattzufinden. Maßgeblich wird hier sein, dass die Personen ständig an einem Ort gemeinsam wohnen (permanent boende) und einen gemeinsamen Haushalt aufrechterhalten, und dies nicht nur für eine kürzere Zeit. In der Praxis geht man davon aus, dass von einem Sambo-Verhältnis jedenfalls dann auszugehen ist, wenn das Paar sechs Monate in einer Weise wie dargelegt zusammengewohnt hat. Auch ein kürzerer Zeitraum mag im Einzelfall für die Annahme eines Sambo-Verhältnisses ausreichen, z.B. wenn das Paar ein gemeinsames Testament errichtet hat oder gemeinsame Bankkonten unterhält.
Rz. 158
Im Gegensatz zu Eheleuten gibt es bei Sambos keine gesetzlich normierte gegenseitige Unterhaltspflicht.
Sambos bilden per Gesetz sog. Sambo-Eigentum. Was Sambo-Eigentum ist, wird in § 3 SbL definiert. Sambo-Eigentum sind demnach die Wohnung (bostad) und der zugehörige Hausrat (bohag), wenn diese zur gemeinsamen Verwendung erworben wurden. Im Übrigen verbleibt es bei Sambos bei getrennten Vermögenssphären. Bei Beendigung eines Sambo-Verhältnisses hat jeder Sambo das Recht, die Teilung des Sambo-Eigentums zu verlangen. Hat die gemeinsam bewohnte Wohnung den Status von enskild egendom, so ist sie auch bei Beendigung des Sambo-Verhältnisses das alleinige Eigentum des einen Lebensgefährten und eine diesbezügliche Vermögensteilung braucht nicht zu erfolgen. Das Sambo-Gesetz ist seit 2003 geschlechtsneutral geregelt und gilt seitdem auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Mit dem (unterdessen aufgehobenen) Gesetz von 1994 über die eingetragene Partnerschaft hatte der Gesetzgeber bereits die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare eröffnet, ihre Beziehung als Lebenspartnerschaft registrieren zu lassen und diese somit weitgehend der Ehe gleichzustellen. Dass nun auch das Sambo-Verhältnis gesetzlich geschlechtsneutral geregelt ist, ist konsequent.
Rz. 159
Klarzustellen ist, dass für Sambos nicht die für Ehegatten geltenden Bestimmungen über giftorättsgods (gemeinschaftliches Ehegattenvermögen) anzuwenden sind. Auch die in Bezug auf Ehegatten geregelte erbrechtliche Stellung eines Ehegatten ist nicht auf Sambos zu übertragen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Sambos ihr Verhältnis und dessen vermögensrechtliche Wirkungen in einem Sambo-Vertrag regeln. Wollen Sambos sich erbrechtlich begünstigen, so sollten sie dies testamentarisch regeln. Was das Namensrecht bei Sambos betrifft, so ist es natürlich, dass jeder Sambo zunächst einmal seinen eigenen Nachnamen beibehält. Ein selbstverständliches Recht für Sambos, einen gemeinsamen Nachnamen zu wählen, gibt es nicht. Das seit dem 1.7.2017 geltende Gesetz (2016:1013) über Personennamen, das anstelle des vorherigen Gesetzes (1982:670) über den Namen (namnslagen) getreten ist, erlaubt recht großzügig die Möglichkeit von Namenswechsel.
Rz. 160
Wie bereits ausgeführt, hat das Gesetz den Begriff "Sambo-Eigentum" geschaffen, der die zur gemeinsamen Verwendung angeschaffte Wohnung sowie den Hausrat betrifft. Trennen sich die Sambos, so sind bei der Teilung nur der Wert der gemeinsamen Wohnung, soweit diese während des gemeinsamen Lebens zum gemeinsamen Wohnen erworben wurde, und der in dieser Zeit erworbene Hausrat zu teilen.
Rz. ...