Rz. 65

Mit Gesetz 2009:260 wurde das Gesetz über registrierte Partnerschaften (1994:1117) zum 30.4.2009 aufgehoben. Vor dem 30.4.2009 wirksam registrierte Lebenspartnerschaften behalten ihre Gültigkeit.[45] Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist allerdings weiterhin auf nach diesem Gesetz eingegangene Lebenspartnerschaften anzuwenden, soweit sich nicht ein anderes aus § 3 Gesetz 2009:260 ergibt und diese Lebenspartnerschaften nicht in Ehen umgewandelt werden. Eine Lebenspartnerschaft, die nach dem Partnerschaftsgesetz registriert worden ist, soll gem. § 3 dieses Gesetzes nunmehr als Ehe gelten, wenn die Partner gemeinsam bei Skatteverket anmelden, dass sie dies wünschen. Die Geltung als Ehe erfolgt mit dem Anmeldungstag. Die Partner können auch wählen, statt einer Anmeldung den Akt der Trauung förmlich zu vollziehen. Wünschen sie eine förmliche Eheschließung, so hat diese ohne Ehehindernisprüfung zu geschehen. Seit dem 30.4.2009 können keine neuen Lebenspartnerschaften registriert werden. Der Personenkreis, der früher eine registrierte Lebenspartnerschaft eingehen konnte, kann nunmehr die Ehe schließen.

Die Registrierung einer Lebenspartnerschaft vor einer schwedischen Behörde gemäß dem Gesetz 1994:1117 über die registrierte Partnerschaft setzte eine ähnliche Prüfung der eventuellen Hindernisse wie bei der Eheschließung voraus.[46]

 

Rz. 66

Für eine Registrierung in Schweden war es erforderlich, dass mindestens ein Vertragspartner mindestens zwei Jahre seinen Wohnsitz in Schweden gehabt hat oder dass mindestens einer von ihnen schwedischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden ist.[47] Dänen, Isländer, Norweger und Niederländer sind/waren schwedischen Staatsangehörigen gleichgestellt (1:2 des Gesetzes 1994:1117), weil in diesen Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1994:1117 bereits Partnerschaftsgesetze galten.[48] Das Recht der Lebenspartner, eine Partnerschaft einzugehen, wurde nach schwedischem Recht geprüft (1:3 letzter Absatz des Gesetzes 1994:1117).

 

Rz. 67

Für die Anerkennung einer ausländischen Lebenspartnerschaftsregistrierung galt im Grunde die analoge Anwendung der Regeln für die Anerkennung ausländischer Eheschließungen. Auch die Bestimmungen in Gesetzen oder anderen Rechtsnormen über Rechtsstreite in Ehesachen wurden im Grunde analog auf Streitigkeiten in Lebenspartnerschaftssachen angewandt, d.h. bspw. über die Frage der Auflösung der Lebenspartnerschaft und der Feststellung, ob eine solche besteht oder nicht.

[45] Firsching in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Länderbericht Schweden, Rn 4.
[46] Bogdan, Svensk internationell privat- och processrätt, S. 195.
[47] Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 11.
[48] Bogdan, Svensk internationell privat- och processrätt, S. 195; Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 11.

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