Rz. 68
Die schwedischen IPR-Regelungen betreffend Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben (sog. Sambos, zur Definition siehe Rdn 157 ff.), finden sich im 5. Kapitel des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Sambos können auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sein.
Rz. 69
Für Fragen betreffend die Vermögensverhältnisse von Sambos ist gem. Kap. 5 § 2 Gesetz 2019:234 ein schwedisches Gericht zuständig,
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wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hat, |
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wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hat und schwedisches Recht (gem. den §§ 4 und 5 dieses Kapitels) auf die Vermögensverhältnisse anwendbar ist, |
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wenn die zu prüfende Frage Eigentum in Schweden betrifft oder |
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wenn der Antragsteller bei einer zu prüfenden Frage zugestimmt hat, dass die Sache in Schweden geprüft wird, oder aber sich rügelos auf die Sache eingelassen hat. |
Rz. 70
Für Fragen, die die Güterteilung (bodelning) bei Sambos aus Anlass des Todes eines der Sambos betreffen, kann sich die Zuständigkeit eines schwedischen Gerichts gem. Kap. 5 § 3 Gesetz 2019:234 darüber hinaus ergeben,
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wenn der verstorbene Sambo seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hatte, |
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wenn sich die Zuständigkeit hierfür aus der EuErbVO (in ihrer ursprünglichen Fassung) ergibt. |
Rz. 71
Wenn ein Antrag betreffend die Vermögensverhältnisse von Sambos vor einem schwedischen Gericht zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem bereits vor einem ausländischen Gericht ein Verfahren anhängig ist, das zu einer gegensätzlichen Entscheidung führen kann, so ist der in Schweden gestellte Antrag entweder wegen mangelnder Gerichtszuständigkeit abzuweisen oder aber einstweilen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis die ausländische Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
Rz. 72
Was das auf Sambos anwendbare Recht betrifft, so können Sambos oder werdende Sambos schriftlich einen "Rechtswahlvertrag" schließen, in dem sie das Recht eines bestimmten Staates auf ihre Vermögensverhältnisse für anwendbar erklären. Ein solcher von Sambos geschlossener Rechtswahlvertrag muss, im Gegensatz zu Rechtswahlverträgen von Ehegatten (oder registrierten Lebenspartnern), nicht registriert werden. Sambos können hierbei aus schwedischer IPR-Sicht als anwendbares Recht wählen
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das Recht des Staates, in dem einer der beiden bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz (hemvist) hatte oder |
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das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger einer der beiden bei Vertragsschluss war. |
Haben die Sambos durch Vertrag keine Rechtswahl getroffen, so gilt als anwendbares Recht das Recht des Staates, in dem die Sambos ihren Wohnsitz (hemvist) wählten, als sie das Sambo-Verhältnis begannen. Wenn beide Sambos danach ihren Wohnsitz (hemvist) in einem anderen Staat nahmen und dort mindestens zwei Jahre wohnhaft waren, gilt stattdessen das Recht dieses Staates. Hatten die Sambos bereits zuvor während ihres Sambo-Verhältnisses ihren Wohnsitz (hemvist) in diesem Staat oder sind sie Staatsangehörige dieses Staates, so findet das Recht dieses Staates unmittelbar mit der Wohnsitznahme/Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts Anwendung, Kap. 5 § 6 Gesetz 2019:234.
Rz. 73
In Kap. 5 § 7 Gesetz 2019:234 ist klargestellt, dass ein Rechtsakt der Sambos ihre Vermögensverhältnisse betreffend gültig ist, wenn er mit dem Recht übereinstimmt, das auf die Vermögensverhältnisse der Sambos anwendbar war, als der Rechtsakt vorgenommen wurde. Ein Rechtsakt ist immer als gültig anzusehen, wenn er die Formerfordernisse in dem Staat erfüllt, in dem er erfolgt oder in dem beide Sambos wohnansässig sind.
Rz. 74
Betreffend die Güterteilung (bodelning) von Sambos, die bei Auflösung einer Sambo-Beziehung (durch definitive Trennung oder Tod eines Lebensgefährten) aktuell wird, ist bezüglich des Verfahrensrechts immer schwedisches Recht anzuwenden, wenn einer der Sambos oder ein Angehöriger der Nachlassgemeinschaft nach dem verstorbenen Sambo dies beantragt, unabhängig davon, welches materielle Recht auf die Vermögensverhältnisse der Sambos anzuwenden ist, Kap. 5 § 8 Gesetz 2019:234. Hierzu zählt auch das sich eventuell nach schwedischem Recht ergebende Recht auf angemessene Anpassung (jämkning) zur Vermeidung von Unbilligkeiten bei der Güterteilung.
Rz. 75
Eine ausländische Güterteilung aus Anlass des Todes eines Sambos ist in Bezug auf die Form der Güterteilung als gültig anzusehen, wenn diese
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den Formerfordernissen des auf die Sambos anwendbaren Rechts, |
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dem Recht des Staates, in dem die Güterteilung vorgenommen wurde, oder |
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dem Recht des Staates, in dem der verstorbene Sambo seinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) hatte oder dessen Staatsangehöriger er war, |
entspricht, Kap. 5 § 9 Gesetz 2019:234.
Rz. 76
Bei einer Güterteilung sind sämtliche positiven Vermögenswerte und Schulden der Sambos in Schweden und im Ausland zu beachten, wenn sich nicht ein anderes aus dem auf die S...