Rz. 165

Die Erbenhaftung richtet sich nunmehr regelmäßig nach dem Recht am Wohnort (hemvist) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

 

Rz. 166

Das schwedische Recht sieht keine persönliche Haftung des/der Erben, sondern die Haftung des Nachlasses als juristische Person vor.[138] Dies gilt auch, wenn es nur einen Erben oder Testamentsnehmer gibt. Daher gibt es auch keine Ausschlagungsfrist wie im deutschen Erbrecht.[139] Die Haftung des Nachlasses als juristische Person ist auf das Nachlassvermögen beschränkt.

Bevor der Nachlass geteilt wird, sind zuerst die Schulden des Nachlasses zu begleichen. Reicht der Nachlass hierfür nicht aus, so sind die Gläubiger anteilig gleich zu behandeln.[140]

 

Rz. 167

Eine Ausschlagung der Erbschaft oder von Teilen der Erbschaft (arvsavslående oder arvsavsägelse) kam früher, als erbschaftsteuerliche Erwägungen noch eine Rolle spielten, praktisch ausschließlich aus steuerrechtlichen Erwägungen in Betracht, nämlich wenn ein Erbe durch einen derartigen Erbverzicht ganz oder teilweise, z.B. zugunsten seiner Kinder, die damals recht hohe schwedische Erbschaftsteuer verringern wollte.

 

Rz. 168

Eine Durchgriffshaftung auf einen Nachlassbeteiligten (im Sinne einer Erbenhaftung) ist nur dann gegeben, wenn ein Nachlassbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig (uppsåtligen eller av vårdslöshet) die Möglichkeiten eines Gläubigers des Verstorbenen, seinen Anspruch durchzusetzen, verschlechtert (ÄB 18:6).

[138] Carsten, S. 41 und 46; Saldeen, S. 146.
[139] Hiervon zu unterscheiden ist die Konstellation, dass in Schweden wohnende Erben einen Erblasser mit letztem ständigem Wohnsitz in Deutschland beerben. In diesem Fall wäre gemäß den Vorschriften der EuErbVO nunmehr deutsches Erbrecht mit seinen diesbezüglichen wesentlich gefährlicheren Regelungen anwendbar, das eine Ausschlagungsfrist von nur sechs Wochen vorsieht (§ 1944 Abs. 1 BGB), bei nicht in Deutschland lebenden Erben von sechs Monaten.
[140] Nyström, S. 358.

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