Rz. 189

Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder" benannt, so erhält der Längstlebende die Hälfte, die Kinder die andere Hälfte (FAL § 14:6, Abs. 6).

 

Rz. 190

Hat der Verstorbene einen Ehegatten oder Abkömmlinge in direkter Linie hinterlassen und ist die Begünstigung durch die Lebensversicherung "ungerecht" (oskälligt), können Ehegatten und die Abkömmlinge verlangen, dass die Versicherungssumme anders verteilt wird (jämkas) (FAL § 14:7, Abs. 2). Die Veränderung kann darin liegen, dass der Versicherungsbetrag ganz oder teilweise dem Ehegatten oder den Abkömmlingen zufällt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, damit nicht ein Erblasser – um seine Familienangehörigen zu umgehen – sein Vermögen veräußert und den Veräußerungserlös in eine einmalige Kapitalversicherung einbringt und dann z.B. seine Geliebte als Begünstigte einsetzt.[154] Nicht als ungerecht gegenüber anderen Kindern würde eine solche Maßnahme wohl angesehen werden, wenn diese zum Vorteil eines behinderten Kindes getroffen wird, wohl aber, wenn Kinder aus zweiter Ehe gegenüber einem Kind aus erster Ehe erheblich begünstigt würden.[155] Es werden hierbei bei der Beurteilung sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten als auch die des längstlebenden Ehegatten oder der Abkömmlinge berücksichtigt.

 

Rz. 191

Das Recht auf Angleichung (jämkning) verjährt ein Jahr nach der endgültigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses (FAL 14:7, Abs. 4). Der Anspruch muss durch Klage gegen den Begünstigten innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

 

Rz. 192

Bei den Rechten aus dem Gesetz 1993:931 über das individuelle Pensionssparen (IPS) wird wie bei den Lebensversicherungen verfahren. Die Ansprüche fallen nicht in den Nachlass (IPS Kap. 4 § 6). Auch für die Angleichung gilt Entsprechendes (IPS Kap. 4 § 7).

[154] Waller, AGL, S. 75.
[155] Prop. 1986/87, S. 60; Waller, AGL, S. 76.

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