A. Internationales Privatrecht
I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts
Rz. 1
Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).
Rz. 2
Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden bezüglich seines Nachlasses anzuwendende nationale Erbrecht. Dies galt sowohl für das Immobilienvermögen als auch für das bewegliche Vermögen, wobei man auch früher schon vom Prinzip der Nachlasseinheit ausging.
Rz. 3
Aufgrund der EuErbVO gilt nunmehr jedoch ab dem 17.8.2015 auch in Schweden nicht mehr das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Prinzip, dass der gewöhnliche Aufenthalt (im schwedischen Verordnungstext mit "hemvist" übersetzt) für das anzuwendende Erbrecht entscheidend ist.
Ergänzende nationale schwedische Vorschriften zur EuErbVO sowie die schwedischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung diverser konventionsrechtlicher Verpflichtungen finden sich im neu geschaffenen Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, das für Erbrechtssachverhalte ab dem 17.8.2015 anwendbar ist. Ebenfalls finden sich in diesem neuen Gesetz Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen, die in Ländern ergangen sind, in denen die EuErbVO und/oder die innernordischen Spezialregelungen nicht gelten.
Rz. 4
Da bei Ehegatten und Lebensgefährten im Todesfall einer dieser Personen deren Güterstand bzw. deren gemeinschaftlichen Vermögensverhältnisse beendet werden, was in Schweden regelmäßig durch "Güterteilung" (bodelning) geschieht, was regelmäßig der Anwendung des eigentlichen Erbrechts vorgeschoben ist, ist bezüglich dieser familienrechtlichen (Vor-)Fragen die EuGüVO (sowie gegebenenfalls bei Lebenspartnern die EuPartVO) und das damit einhergehende Gesetz (2019:234) über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen relevant.
Rz. 5
Innernordisch, d.h. betreffend Sachverhalte mit Bezug zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, ist nach wie vor noch die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934 von gewisser Bedeutung, welche durch ein am 1.6.2012 unterzeichnetes Übereinkommen der nordischen Staaten über die Änderung der Nordischen Erbrechtskonvention einige Modifizierungen erfahren hat.
Ebenfalls gilt für Schweden das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 – HTestformÜ), dem Schweden mit Wirkung zum 7.9.1976 beigetreten ist.
Rz. 6
Was Erbverträge betrifft, so ist in Schweden diesbezüglich größte Vorsicht geboten. Verträge über ein zukünftiges Erbe wären nach schwedischer Rechtsauffassung generell ungültig und würden gegen den schwedischen ordre public, Art. 35 EuErbVO, verstoßen. Dem liegt das gesetzliche Leitbild zugrunde, dass ein Erblasser bis zu seinem Tode in seiner Testierfreiheit unbeschränkt sein soll und nicht durch gegenseitige Bindungswirkungen darin eingeschränkt sein soll. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit über die neue Vorschrift des Art. 25 EuErbVO im Ausland eingegangene Rechtsverhältnisse legitimiert werden können, die an sich gegen den schwedischen ordre public verstoßen würden.
Hinsichtlich beim Zuzug "nach Schweden mitgenommene Ehe- und Erbverträge" ist Folgendes zu beachten: Nehmen ausländische Ehegatten oder andere Personen, die in einem anderen Land dort zulässig einen Ehe- und Erbvertrag bzw. einen Erbvertrag geschlossen haben, ihren Wohnsitz in Schweden, so ist – da nunmehr das Erbstatut wandelbar ist und auf den Wohnsitz abstellt – generell anzuraten, solche Verträge in Schweden auf ihre weitere Gültigkeit in Schweden hin überprüfen zu lassen.
Rz. 7
Erbberechtigt ist, soweit nationales schwedisches Erbrecht zur Anwendung kommt, nach schwedischem Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) jeder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geborene Mensch, eine zu diesem Zeitpunkt gezeugte Person, wenn sie später geboren wird (ÄB 1:1). Kommt ein anderes Erbrecht als schwedisches zur Anwendung (z.B. wenn eine in Schweden wohnende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ihrem Testament eine gemäß Art. 22 EuErbVO zulässige Rechtswahl zugunsten ihres Staatsangehörigkeitsrechts trifft), so beurteilt sich die Frage, wer erbberechtigt ist, nach diesem anderen Recht.
Rz. 8
Diskriminierende Bestimmungen im sog. Heimatrecht oder ausländische Entscheidungen diskriminierender Art aufgrund von Rasse, Religion, Abstammung oder wegen strafrechtlicher Verurteilungen, die mit dem Erblasser nichts zu tun haben, verstoßen gegen den ordre public Schwedens. Bestimmungen in ausländischen Gesetzen, die offensichtlich mit den Grundsätzen der Rechtsordnung Schwedens unvereinbar sind, dürfen ebenfalls nicht angewandt werden.
Rz. 9
Sollte der Erblasser keine Angehörigen und auch nicht durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmt haben und s...