Rz. 190

Die Sicherungsmaßregeln bezwecken die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbganges. Sie sollen sicherstellen, dass "kein Erbunrecht geschieht", sondern "die kraft Erbrechts Berufenen zu ihrem Recht kommen".[320] Die Sicherungsmaßregeln des ZGB verfolgen mithin einen zivilrechtlichen Zweck. Sie werden allerdings häufig auch steuerrechtlichen Zwecken dienstbar gemacht; das gilt besonders für die Siegelung und das Inventar.[321] Da die Sicherungsmaßregeln um der "öffentlichen Ordnung willen" aufgestellt worden sind,[322] kommt den Bestimmungen der Art. 551559 ZGB grundsätzlich zwingender Charakter zu, so dass weder der Erblasser noch die Erben eine andere Ordnung des Verfahrens verlangen können.[323]

[320] Schnyder, Testament und Erbvertrag, S. 103.
[321] Wolf, Sicherungsmaßregeln, S. 183 f.
[322] Herzer, Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen in der Praxis der Kantone, Diss. Zürich 1976, S. 24 f.
[323] Wolf, Sicherungsmaßregeln, S. 186. Vgl. zum Ganzen auch Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 1303 ff.

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