Rz. 190
Die Sicherungsmaßregeln bezwecken die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbganges. Sie sollen sicherstellen, dass "kein Erbunrecht geschieht", sondern "die kraft Erbrechts Berufenen zu ihrem Recht kommen".[320] Die Sicherungsmaßregeln des ZGB verfolgen mithin einen zivilrechtlichen Zweck. Sie werden allerdings häufig auch steuerrechtlichen Zwecken dienstbar gemacht; das gilt besonders für die Siegelung und das Inventar.[321] Da die Sicherungsmaßregeln um der "öffentlichen Ordnung willen" aufgestellt worden sind,[322] kommt den Bestimmungen der Art. 551–559 ZGB grundsätzlich zwingender Charakter zu, so dass weder der Erblasser noch die Erben eine andere Ordnung des Verfahrens verlangen können.[323]
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