Rz. 54

Innerhalb der gesetzlichen Schranken können Brautleute[88] oder Ehegatten ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, indem sie einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abschließen (Art. 182184 ZGB). Zum Inhalt des Ehevertrages kann nur werden, was gesetzlich vorgesehen ist (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Damit wird insbesondere der Grundsatz der Typengebundenheit zum Ausdruck gebracht, wonach Kombinationen zwischen verschiedenen Güterständen unzulässig sind. Der Ehevertrag ist i.d.R. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich. Bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft bewirkt deshalb bereits der Abschluss des Ehevertrages den Übergang von Allein- zu Gesamteigentum (vgl. Art. 665 Abs. 3 ZGB). Gegenstand des Ehevertrages bilden güterrechtliche Anordnungen, nicht aber Vereinbarungen zum übrigen ehelichen Vermögensrecht. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sind teilweise zwingender Natur (z.B. Art. 169 ZGB) und als solche keiner vertraglichen Regelung zugänglich oder sie verlangen formlose, veränderten Verhältnissen leicht anpassbare Absprachen (siehe hierzu Rdn 57). Solche Abreden können zwar in den Ehevertrag aufgenommen werden, sie nehmen aber insofern nicht an dessen Gehalt teil, als ihre formlose und selbstständige Abänderung jederzeit möglich bleibt.[89]

[88] Der von Brautleuten geschlossene Ehevertrag steht unter der Suspensivbedingung des späteren Eheschlusses. Vgl. Hausheer/Aebi-Müller in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 182 ZGB Rn 15.
[89] Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, § 11 Rn 11.21.

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