Rz. 139

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben stets mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 2 OR), sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (Art. 813 OR).

 

Rz. 140

Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Die Geschäftsführer haben folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 810 OR):

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
die Erstellung des Geschäftsberichtes;
die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
aufgrund der Revision des Obligationenrechts von 2016 zusätzlich: die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung (Inkrafttreten voraussichtlich im Jahr 2022);

Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat bzw. der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

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