Rz. 17
Das ZGB kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB), die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) und die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB).[27] Für die güterrechtliche Zuordnung von Beteiligungen an Gesellschaften bestehen grundsätzlich keinerlei Sonderregeln.
Rz. 18
Gemäß Art. 181 ZGB unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht mittels Ehevertrages (siehe Rdn 54 ff.) etwas anderes vereinbart haben und auch der außerordentliche Güterstand der Gütertrennung nicht eingetreten ist.
Rz. 19
Die Gütertrennung beruht entweder auf vertraglicher Grundlage oder tritt beim Vorliegen außerordentlicher Umstände von Gesetzes wegen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 188 ZGB) oder auf gerichtliche Anordnung hin (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 185 und Art. 189 ZGB; vgl. auch Art. 276 ZPO) ein. Der materielle Gehalt der Gütertrennung ist dabei immer derselbe, unabhängig von deren Eigenschaft als vertraglicher oder als außerordentlicher Güterstand. Lediglich die Modalitäten der Aufhebung sind unterschiedlich geregelt.[28]
Rz. 20
Die Gütergemeinschaft ist demgegenüber ausschließlich vertraglicher Güterstand.
Rz. 21
Über die vom geltenden ZGB vorgesehenen Güterstände hinaus können übergangsrechtlich auch die Güterstände des ZGB von 1907 anwendbar sein.[29]
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