Rz. 23

Das Handelsregisteramt überprüft jede Anmeldung auf ihre Gesetzmäßigkeit sowie auf ihre materielle Richtigkeit (Art. 937 OR). Je nach Prüfungsgegenstand ist der Umfang der Prüfungsbefugnis unterschiedlich. Im Bereich der formellen und registerrechtlichen Voraussetzungen kommt dem Handelsregisteramt umfassende Kognition zu. So muss es die Eintragung verweigern, wenn formelle oder registerrechtliche Voraussetzungen fehlen. Im Bereich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramts auf den Bereich des zwingenden Rechts. Das Handelsregisteramt ist folglich nur dann zum Einschreiten gehalten, wenn die verlangte Eintragung offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig ist.

 

Rz. 24

Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation, so fordert es die Gesellschaft auf, den Mangel zu beheben und setzt ihr dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben oder widerlegt, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Das Gericht kann beispielsweise erneut Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ansetzen, ein fehlendes Organ ersetzen oder die Gesellschaft auflösen.

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