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Die GmbH kann sich in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln. Auch bei dieser Form der Umstrukturierung sind die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu wahren. Das Verfahren entspricht demjenigen der Fusion, wobei vom Umwandlungsplan und vom Umwandlungsbericht gesprochen wird. (Art. 53 ff. FusG). Ferner kommen bei der Umwandlung die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft zur Anwendung (Art. 57 FusG).

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