a) Ordentliche Zuständigkeit

 

Rz. 10

Sofern die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat, sind die schweizerischen Behörden für die Eheschließung zuständig (Art. 43 Abs. 1 IPRG). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IPRG ist die Eheschließung in der Schweiz demnach sogar dann zulässig, wenn einer der Verlobten schweizerisch-ausländischer Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland ist und hinsichtlich des anderen Verlobten keiner der Anknüpfungspunkte von Art. 43 Abs. 1 IPRG (Wohnsitz/Schweizer Bürgerrecht) greift.

b) Erweiterte Zuständigkeit

 

Rz. 11

Sind beide Brautleute ausländische Staatsangehörige und hat weder die Braut noch der Bräutigam einen Wohnsitz in der Schweiz, erweitert Art. 43 Abs. 2 IPRG die schweizerische Eheschließungszuständigkeit unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Wohnsitz- oder Heimatstaat beider Brautleute anerkannt wird. Art. 43 Abs. 2 IPRG ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet.[20] Die Bestimmung begründet deshalb selbst dann keinen Rechtsanspruch der Brautleute, wenn die erforderliche(n) Anerkennungserklärung(en) vorliegt/en. Die erweiterte schweizerische Eheschließungszuständigkeit wird in der Praxis höchst selten in Anspruch genommen und bleibt i.d.R. Touristenehen vorbehalten.[21] Weil Art. 20 Abs. 2 IPRG für Personen, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen Wohnsitz haben, den gewöhnlichen Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes treten lässt, dürften auch die in der Literatur ebenfalls genannten Flüchtlinge ohne festes Lebenszentrum in der Schweiz nur in Ausnahmefällen auf Art. 43 Abs. 2 IPRG angewiesen sein.[22]

[20] Widmer Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 43 IPRG Rn 17.
[21] Vgl. Widmer Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 43 IPRG Rn 20.
[22] Zum Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts siehe Kren Kostkiewicz in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 20 ff. IPRG Rn 1 ff.

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