Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, unterliegen der schweizerischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Schweiz online melden.
2.3.1 Meldung an das Staatssekretariat für Migration
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum Arbeitnehmer,
- zur Berufsqualifikation des Arbeitnehmers,
- zur ausgeübten Tätigkeit,
- zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
- zur Entlohnung und
- zu einer Kontaktperson
gemacht werden. Bei selbstständig tätigen Personen müssen Angaben
- zur selbständigen Person,
- zum Unternehmen,
- zur ausgeübten Tätigkeit,
- zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
- zur Entlohnung und
- zu einer Kontaktperson
gemacht werden.
Unterlagen am Arbeitsort
Die schweizerischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bei einer Kontrolle sich ein entsandter Arbeitnehmer ausweisen muss. Weiterhin muss er Unterlagen bei sich führen, mit denen belegt werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
2.3.2 Keine Meldung
Sowohl bei Tätigkeiten von entsandten Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen gilt, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 8 Tage andauern, nicht meldepflichtig sind. Hierbei ist zu beachten, dass die 8 freien Tage einmal im Kalenderjahr gewährt werden und sich auf das Unternehmen beziehen.
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer keine Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Dies sind insbesondere
- Theoretische/ technische Kurse ohne Arbeitsprozesse
- Kundenmeetings in Form von unverbindlichen Treffen zur Pflege der Geschäftsbeziehungen
- Kundenmeetings für Vertragsverhandlungen / -unterzeichnung
- Konzern- und unternehmensinterne Meetings
- Reine Warenlieferungen
- Teilnahme an Konferenzen
Keine Ausnahmen
Tätigkeiten in den nachfolgenden Branchen sind vom ersten Tag an meldepflichtig:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Reinigungsgewerbe (sowohl in Betrieben als auch im Haushalt)
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reisendengewerbe (Ausnahmen Messe und Zirkusse)
- Garten- und Landschaftsbau
- Erotikgewerbe
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich 8 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung vorliegen.
Notfallsituationen
In Notfallsituationen kann von der Vorlauffrist von 8 Tagen abgewichen werden. Eine Abweichung wird nur in Notfällen oder bei dringenden Reparaturen akzeptiert. Eine dringende Reparatur liegt vor, wenn ein unvorhersehbarer Schaden eingetreten ist, der behoben werden muss, um weitere Schaden zu verhindern. Eine Meldung muss auch in diesen Fällen erfolgen und der Notfall / die Dringlichkeit müssen dokumentiert werden.
Ergeben sich Änderungen, dann können diese teilweise per E-Mail gemeldet werden. Eine
- Verschiebung des Einsatzdatums unter Einhaltung der 8-Tage-Frist
- Änderung der Einsatzdauer
- Arbeitsunterbrechung
- Annulierung einer Meldung
können per E-Mail gemeldet werden. In allen anderen Fällen muss eine neue Meldung ausgefüllt werden.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 EUR erhoben werden. Dies gilt auch, wenn die Vorlauffrist nicht eingehalten wird.