Rz. 68

Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw. nach Art. 84 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Kindesunterhalt). Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Kindesbelangen bestimmt sich – mit Ausnahme von Unterhaltsentscheidungen – nach dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 85 IPRG).[114] Zu beachten sind sodann das Europäische Kindesentführungsabkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder vom 20.5.1980,[115] das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980,[116] das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21.12.2007.[117] Im Übrigen gilt Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG, wonach ausländische Entscheidungen und Maßnahmen, in denen über eine Rechtsfrage betreffend die persönlichen Ehewirkungen entschieden worden ist, in der Schweiz anerkannt werden, sofern sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten ergangen sind. Zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen vgl. die allgemeinen Ausführungen in Rdn 13 ff.

[113] SR 0.211.213.02.
[114] SR 0.211.231.011.
[115] SR 0.211.230.01.
[116] SR 0.211.230.02.
[117] SR 211.222.32.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge