Rz. 148

Hat der Verstorbene eine Lebensversicherung[238] auf sein eigenes Leben abgeschlossen und Begünstigte bezeichnet, erwerben diese ihren Anspruch gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht (Art. 563 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 78 VVG). Die Begünstigten können die Versicherungssumme daher auch dann beanspruchen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen (Art. 85 VVG). Ob und gegebenenfalls wie die Versicherungsleistungen bei der Berechnung des Nachlasses mit Blick auf den Pflichtteilsschutz zu behandeln sind, ergibt sich aus den Art. 476 und 529 ZGB, wonach nur der Rückkaufswert in die Pflichtteilsberechnung einbezogen wird. Die Tragweite dieser Bestimmungen ist jedoch umstritten. Die überwiegende Lehre geht davon aus, dass sie nicht nur die selten anzutreffenden, fest auf die ganze Lebensdauer abgeschlossenen Todesfallversicherungen, sondern auch die gemischten, temporären Lebensversicherungen – analog oder direkt – erfassen.[239] Die über keinen Rückkaufswert verfügende reine, temporäre Todesfallversicherung steht demgegenüber außerhalb des Erbrechts. Mit einer solchen Versicherung kann deshalb gegebenenfalls eine über die erbrechtlichen Möglichkeiten hinausreichende Begünstigung einzelner Personen erzielt werden.

[237] Zum Folgenden und weiterführend Geiser, Güter- und erbrechtliche Planung, S. 87 ff.; Druey, Grundriss, § 13 Rn 27 ff.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 257 f. Zur Nachlassplanung im Bereich der beruflichen Vorsorge siehe Hamm/Flury, S. 33 ff., 37 f. und unten Fn 266.
[238] Die hier interessierenden, außerhalb der beruflichen Vorsorge stehenden Lebensversicherungen unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).
[239] Druey, Grundriss, § 13 Rn 35 m.w.N.; a.A. etwa Hamm/Flury, S. 37 f.

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