Rz. 78
Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Partner[97] stehen als nicht verwandte Angehörige des Erblassers außerhalb des Parentelensystems. Sie sind neben den Parentelen und damit zusätzlich erbberechtigt (Art. 462 ZGB). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners ist davon abhängig, welche Parentel konkurrierend mit ihm erbberechtigt ist. Die ihm zustehende Quote umfasst die Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Angehörigen der ersten Parentel zu teilen hat (Art. 462 Ziff. 1 ZGB), und erhöht sich auf 3/4 des Nachlasses, wenn sie in Konkurrenz zu Personen der zweiten Parentel stehen (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Gegenüber Angehörigen der dritten Parentel setzt sich der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners vollumfänglich durch (Art. 462 Ziff. 3 ZGB).
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