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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
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a) Vermögen und Schulden

 

Rz. 26

Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des Gesamtguts hängt davon ab, welches Modell der Gütergemeinschaft die Ehegatten gewählt haben. Mangels anderslautender Regelung umfasst das Eigengut gem. Art. 225 Abs. 2 ZGB lediglich die Gegenstände zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und die Genugtuungsansprüche. Hinzu kommen Zuwendungen Dritter in das Eigengut (Art. 225 Abs. 1 ZGB) sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut.[39] Bleibt unbewiesen, ob ein Vermögenswert zum Gesamtgut oder zum Eigengut eines Ehegatten gehört, wird Gesamtgut vermutet (Art. 226 ZGB).

 

Rz. 27

Bei der Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten ist zwischen Voll- und Eigenschulden zu unterscheiden. Vollschulden entstehen in den von Art. 233 ZGB abschließend umschriebenen Tatbeständen; sie führen zur Haftung des Schuldnerehegatten mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut. Für alle anderen Schulden haftet ein Ehegatte grundsätzlich nur mit seinem Eigengut und der wertmäßigen Hälfte des Gesamtguts (Art. 234 ZGB).[40] Wie die Schulden bei Auflösung des Güterstandes unter den Ehegatten bzw. zwischen den Eigengütern und dem Gesamtgut aufzuteilen sind, ergibt sich aus Art. 238 Abs. 2 ZGB.[41] Danach belastet eine Schuld diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

[39] Vgl. Hausheer/Aebi-Müller in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Art. 222 ZGB Rn 13. Zur ehe...

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