Rz. 142

Die Geschäftsführer können gem. Art. 827 OR i.V.m. Art. 753 ff. OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern und den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zur Verantwortung gezogen werden. Als mögliche Haftpflichtige unter dieser Norm werden alle Personen aufgezählt, die an der Gründung mitwirken (siehe Rdn 57) oder sich mit der Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassen. Als haftender Geschäftsführer kommen alle Geschäftsführer in Betracht, die formell im Handelsregister als solche eingetragen sind, unabhängig davon, ob und welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen (formelle Organe). Über diese rein formalistische Definition des Geschäftsführers hinaus, kann die Haftung aber auch alle Personen treffen, die zwar nicht formell als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sind, aber tatsächlich Entscheide treffen, welche vom Gesetz den formellen Organen zugewiesen werden (materielle Organe). Dabei handelt es sich vor allem um Personen, die die Geschäftsführung besorgen und die Willensbildung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen, z.B. auch Personen, die zwar formell eine untergeordnete Rolle spielen, in der Praxis jedoch auf die Unternehmensführung einwirken.

 

Rz. 143

Ein Geschäftsführer wird unter folgenden kumulativen Voraussetzungen ersatzpflichtig: (1) die Gesellschaft, ein Gesellschafter oder ein Gläubiger müssen eine finanzielle Einbuße, d.h. einen Schaden erleiden; (2) der Geschäftsführer hat seine Pflichten verletzt; (3) diese Pflichtverletzung hat er zu verschulden, da er sie absichtlich oder fahrlässig begangen hat, und (4) zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung besteht ein Kausalzusammenhang, d.h. die schuldhafte Pflichtverletzung war zumindest eine der Ursachen des Schadens.

 

Rz. 144

Sind für einen Schaden mehrere Geschäftsführer verantwortlich, so haften diese solidarisch. Jeder Geschäftsführer haftet gegenüber dem Geschädigten für den gesamten Schaden, soweit er ihn kausal (mit)verschuldet hat und sich nicht auf sein geringes Verschulden berufen kann. Ein solchermaßen in Anspruch genommener Geschäftsführer hat dann die Möglichkeit des Rückgriffes auf die anderen Haftpflichtigen.

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