Rz. 168
Unterstellen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Gütergemeinschaft, umschreiben sie den Umfang des Gesamtgutes durch Wahl der Variante der allgemeinen Gütergemeinschaft möglichst weit und weisen sie das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu, so kann der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten auf die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Genugtuungsansprüche beschränkt werden (Art. 222 ZGB i.V.m. Art. 225 Abs. 2 ZGB). Damit lässt sich gegebenenfalls[276] eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten erreichen.[277] ,[278]
Rz. 169
Vereinbarungen über die Gesamtgutsteilung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen und – anders als im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 216 Abs. 2 ZGB)[279] – auch der gemeinsamen Kinder nicht verletzen (Art. 241 Abs. 3 ZGB).[280]
Rz. 170
Zudem gilt hier ebenfalls[281] die Vermutung, dass die vom Gesetz abweichende Teilung des Gesamtguts nur bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes Wirkung entfalten soll (Art. 242 Abs. 3 ZGB).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen