Rz. 168

Unterstellen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Gütergemeinschaft, umschreiben sie den Umfang des Gesamtgutes durch Wahl der Variante der allgemeinen Gütergemeinschaft möglichst weit und weisen sie das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu, so kann der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten auf die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Genugtuungsansprüche beschränkt werden (Art. 222 ZGB i.V.m. Art. 225 Abs. 2 ZGB). Damit lässt sich gegebenenfalls[276] eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten erreichen.[277] ,[278]

 

Rz. 169

Vereinbarungen über die Gesamtgutsteilung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen und – anders als im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 216 Abs. 2 ZGB)[279] – auch der gemeinsamen Kinder nicht verletzen (Art. 241 Abs. 3 ZGB).[280]

 

Rz. 170

Zudem gilt hier ebenfalls[281] die Vermutung, dass die vom Gesetz abweichende Teilung des Gesamtguts nur bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes Wirkung entfalten soll (Art. 242 Abs. 3 ZGB).

[276] Zu berücksichtigen ist hier allerdings v.a. der im Vergleich mit der Vorschlagszuweisung erweiterte Pflichtteilsschutz. Dazu sogleich nachfolgend und insb. Fn 278.
[277] Hausheer/Aebi-Müller, Güter- und erbrechtliche Planung, S. 13 f.
[278] Im Zusammenhang mit der Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Allgemeinen ist BGE 129 III 305 ff. erwähnenswert, in dem klargestellt wird, dass Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und Freizügigkeitsleistungen außerhalb des Erbrechts stehen und weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen. Koller, Jusletter vom 2.6.2003 "Sind Ansprüche von Hinterbliebenen aus der beruflichen Vorsorge des Verstorbenen erbrechtlich relevant? Ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Vorsorgerecht und Erbrecht" führt dazu zutreffend aus: "Im Ergebnis wird die Position [des überlebenden Ehegatten] nun dadurch, dass Vorsorgeansprüche des überlebenden Ehegatten erbrechtlich unbeachtlich sind, noch deutlich verstärkt. Dies sollte bei der güter- und erbrechtlichen Planung von den Betroffenen in Betracht gezogen werden. Je nach den Umständen mag es unter Berücksichtigung der vorsorgerechtlichen Ansprüche nicht bzw. nicht mehr sachgerecht sein, beim Abschluss von Ehegüter- und Erbverträgen eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten anzustreben. Denn daraus könnte allenfalls – insbesondere zulasten der gemeinsamen Nachkommen – eine "Überbegünstigung" resultieren, die übers Ganze betrachtet suboptimal ist."
[279] Der im Vergleich zur Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten erweiterte Pflichtteilsschutz liegt darin begründet, dass das Gesamtgut auch Vermögensgegenstände umfasst, die im ordentlichen Güterstand zum Eigengut gehören und mithin von der sich auf die Errungenschaft beziehenden Vorschlagszuweisung nicht erfasst werden.
[280] Weil die Berechnung der Pflichtteile aufgrund der hälftigen Teilung des Gesamtgutes erfolgt, ermöglicht die Gütergemeinschaft im Vergleich zur ehevertraglich modifizierten Errungenschaftsbeteiligung grundsätzlich nur dann eine zusätzliche Besserstellung, wenn derjenige Ehegatte vorverstirbt, der unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das größere Eigengut besäße; vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Güter- und erbrechtliche Planung, S. 14 m.w.N.
[281] Vgl. für die Vorschlagszuweisung bei der Errungenschaftsbeteiligung Art. 217 ZGB.

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