Rz. 49
Stirbt ein Deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind gem. Art. 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Ein Vorbehalt gilt für im Ausland gelegene Grundstücke, falls der ausländische Staat die ausschließliche Zuständigkeit für diese beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Derzeit ist unklar, ob Deutschland gestützt auf Art. 10 EuErbVO eine ausschließliche Zuständigkeit für Vermögenswerte in Deutschland beansprucht.[72] Da es sich um eine subsidiäre Zuständigkeitsvorschrift handelt, dürfte dies eher nicht der Fall sein.[73]
Rz. 50
Der gesamte Nachlass untersteht sodann grundsätzlich Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Ein Deutscher kann jedoch mittels Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahl zugunsten seines deutschen Heimatrechts treffen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Deutsch-schweizerischen Doppelbürgern ist eine solche Rechtswahlmöglichkeit derzeit verwehrt; auf den Nachlass eines Schweizer Doppelbürgers wird in der Schweiz stets Schweizer Recht angewendet. Außerdem gilt es zu beachten, dass eine Rechtswahl nur für das Erbstatut und nicht für das Eröffnungsstatut möglich ist (Art. 92 Abs. 2 IPRG).[74]
Rz. 51
Ist eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimatrechts nach Art. 90 Abs. 2 IPRG zulässig, räumt die herrschende Lehre dem Erblasser überdies das Recht ein, den Nachlass gleichzeitig der deutschen Zuständigkeit zu unterstellen, vorausgesetzt, Deutschland nimmt die entsprechende Zuständigkeitsverweisung an.[75] Derzeit ist nicht vollständig klar, ob dies in Deutschland unter Geltung der EuErbVO der Fall wäre.[76]
Rz. 52
Zu berücksichtigen ist, dass in Deutschland ergangene Entscheide (vorbehaltlich sichernder Maßnahmen[77]) in vorliegender Konstellation in der Schweiz grundsätzlich nur dann anerkannt und vollstreckt werden können, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimatrechts getroffen hat oder soweit sie Grundstücke in Deutschland betreffen (Art. 96 Abs. 1 IPRG).
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