Rz. 3

Die Ehe kann nur eingehen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Ehevolljährigkeit erlangt hat (Art. 94 Abs. 1 ZGB). Seit dem 1.1.1996 kennt das ZGB keine behördliche Ehemündigerklärung vor Erreichung des ordentlichen Ehevolljährigkeitsalters mehr. Das Erfordernis der Vollendung des 18. Altersjahrs gilt somit – anders als im deutschen Recht (vgl. § 1303 BGB) – ausnahmslos. Zudem müssen die Brautleute urteilsfähig sein. Urteilsfähigkeit i.S.v. Art. 94 Abs. 1 ZGB ist gegeben, "wenn die Verlobten in der Lage sind, das Wesen der Ehe und die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten".[4] Seit dem 1.1.2013 können urteilsfähige Personen unter umfassender Beistandschaft ohne Zustimmung des Beistands heiraten (Abs. 2 des Art. 94 ZGB wurde gestrichen).[5]

[4] Montini/Graf-Gaiser in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 94 ZGB Rn 6.
[5] Botschaft vom 28.6.2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006, 7001 ff., 7098, Ziff. 2.4.2.

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