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Eine Nichtehe (matrimonium non existens) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein begriffsnotwendiges Element für den Abschluss der Ehe fehlt. Die Ehe leidet in diesem Fall an so fundamentalen Mängeln, dass sie nichtig ist. Anerkannte Fallgruppen der Nichtehe sind insbesondere die nicht durch den Zivilstandsbeamten vorgenommene oder die an anderen schwerwiegenden Verfahrensfehlern leidende Trauung und die Erklärung des Ehewillens durch zwei Personen gleichen Geschlechts.[10] Die – regelmäßig zur Umgehung des Ausländerrechts eingegangene – Scheinehe wird demgegenüber als gültig geschlossene Ehe qualifiziert.[11] Bei gegebenem Feststellungsinteresse kann die rechtliche Inexistenz der Ehe im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Möglich ist auch die vorfrageweise Anrufung der Nichtigkeit in einem hängigen Eheungültigkeits- oder Scheidungsprozess.[12]
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