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Eine Nichtehe (matrimonium non existens) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein begriffsnotwendiges Element für den Abschluss der Ehe fehlt. Die Ehe leidet in diesem Fall an so fundamentalen Mängeln, dass sie nichtig ist. Anerkannte Fallgruppen der Nichtehe sind insbesondere die nicht durch den Zivilstandsbeamten vorgenommene oder die an anderen schwerwiegenden Verfahrensfehlern leidende Trauung und die Erklärung des Ehewillens durch zwei Personen gleichen Geschlechts.[10] Die – regelmäßig zur Umgehung des Ausländerrechts eingegangene – Scheinehe wird demgegenüber als gültig geschlossene Ehe qualifiziert.[11] Bei gegebenem Feststellungsinteresse kann die rechtliche Inexistenz der Ehe im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Möglich ist auch die vorfrageweise Anrufung der Nichtigkeit in einem hängigen Eheungültigkeits- oder Scheidungsprozess.[12]

[10] Vgl. Geiser in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 104 ZGB Rn 3 ff.
[11] Vgl. noch unter früherem Recht BGE 121 III, 149 ff. sowie Fn 150. Gemäß Art. 97a Abs. 1 ZGB tritt der Zivilstandsbeamte auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens vor der Eheschließung nicht ein, "wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will". Die dennoch geschlossene ausländerrechtliche Scheinehe leidet an einem unbefristeten Eheungültigkeitsgrund (Art. 105 Ziff. 4 ZGB).
[12] Geiser in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 104 ZGB Rn 3.

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