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Gemäß Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Wie der Begriff "im Ausland" zu verstehen ist, bleibt allerdings ungewiss. Da der Gesetzgeber eine anerkennungsfreundliche Praxis ermöglichen wollte, ist der Rückgriff auf den seinerzeitigen Expertenentwurf naheliegend,[24] wonach eine Anerkennung immer dann zu erfolgen habe, wenn die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschließung oder nach demjenigen im Wohnsitz-, Aufenthalts- bzw. Heimatstaat eines Ehegatten gültig ist. Ungeklärt ist weiter, ob die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe auch dann in Frage kommt, wenn sie zwar nicht im Eheschließungsstaat, aber im Wohnsitz-, im Aufenthalts- oder im Heimatstaat eines Ehegatten als gültig zustande gekommen qualifiziert wird.[25]

[24] Vgl. Courvoisier in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, Art. 45 IPRG Rn 13; Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, § 2 S. 22 f., m.w.H.
[25] Vgl. zum Ganzen: Widmer Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 45 IPRG Rn 27 ff., m.w.H.

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