Rz. 198

Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls notwendig – auch Verfügungshandlungen.[335]

 

Rz. 199

Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung sind die dauernde und vertretungslose Abwesenheit eines Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), der nicht genügende Nachweis des Erbrechts oder die Ungewissheit über das Vorhandensein eines Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), das Nichtbekanntsein aller Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sowie durch das Gesetz weiter vorgesehene besondere Fälle (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).[336]

 

Rz. 200

Die Kompetenzen des Erbschaftsverwalters sind bloß konservatorischer Natur; sie beschränken sich auf die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen.[337]

[335] Zum Ganzen Karrer/Vogt/Leu, BSK-ZGB, Art. 554 ZGB Rn 1 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 1337 ff.
[336] Zu den besonderen Fällen zählen die Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 3 ZGB), die Verschollenheit eines Erben (Art. 548 ZGB), das Vorliegen einer zu eröffnenden Verfügung von Todes wegen (Art. 556 Abs. 3 ZGB), die Anordnung als vorsorgliche Maßnahme im Rahmen der Erbschaftsklage (Art. 598 Abs. 2 ZGB) oder bei einem zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 3 ZGB); vgl. dazu auch Wolf, Sicherungsmaßregeln, S. 200–202 m.w.N.
[337] Karrer/Vogt/Leu, BSK-ZGB, Art. 554 ZGB Rn 39; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 1344.

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