Rz. 198
Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls notwendig – auch Verfügungshandlungen.[335]
Rz. 199
Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung sind die dauernde und vertretungslose Abwesenheit eines Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), der nicht genügende Nachweis des Erbrechts oder die Ungewissheit über das Vorhandensein eines Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), das Nichtbekanntsein aller Erben (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sowie durch das Gesetz weiter vorgesehene besondere Fälle (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).[336]
Rz. 200
Die Kompetenzen des Erbschaftsverwalters sind bloß konservatorischer Natur; sie beschränken sich auf die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen.[337]
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