Alex Schindler, Gian Andri Töndury
Rz. 30
Die Statuten der GmbH werden von den Gründern im Errichtungsakt festgelegt (Art. 777 OR). Die Statuten müssen einen Mindestinhalt aufweisen (Art. 776 OR). Daneben bezeichnet das Gesetz gewisse Pflichten und Rechte der Gesellschafter, welche nur gültig sind, wenn sie in den Statuten festgesetzt sind (Art. 776a OR; siehe hierzu Rdn 44 ff.). Nach der Gründung können die Statuten von der Gesellschafterversammlung geändert werden. Grundsätzlich fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen (Art. 808 OR). Für wichtige, im Gesetz aufgelistete Statutenbestimmungen, wie beispielsweise die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit von Stammanteilen oder die Erhöhung des Stammkapitals, ist ein Beschluss von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals nötig (Art. 808b OR). Jeder Beschluss über die Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 780 OR).
Rz. 31
Nach schweizerischer Rechtsauffassung handelt es sich bei den Statuten einerseits um ein Vertragswerk, das durch den übereinstimmenden Willen der Gründer zustande kommt. In diesem Sinne kann der Erlass der Statuten auch als Abschluss eines Gesellschaftsvertrags betrachtet werden. Andererseits kommt den Statuten die Wirkung eines generell-abstrakten Normwerkes zu, welches sich an die Organe der Gesellschaft und außenstehende Dritte richtet.
I. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 32
Folgende Bestimmungen sind zwingend in den Statuten zu regeln (Art. 776 OR):
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die Firma und der Sitz der Gesellschaft; |
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der Zweck der Gesellschaft; |
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die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und der Nennwert der Stammanteile; |
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die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. |
1. Firma
Rz. 33
Die Firma stellt den für den Rechtsverkehr gewählten Namen der Gesellschaft dar und soll eine Gesellschaft individualisieren. Die GmbH kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Art. 944 ff. OR) ihre Firma grundsätzlich frei wählen. Der Firma einer GmbH muss jedoch zwingend die Bezeichnung der Rechtsform in einer Landessprache beigefügt werden, sei es abgekürzt ("GmbH") oder ausgeschrieben ("Gesellschaft mit beschränkter Haftung"), Art. 950 OR. Neben diesem zwingenden Zusatz kann die Firma Angaben enthalten, die der näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen (Personenfirma) dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen (Sachfirma) oder eine Phantasiebezeichnung (Phantasiefirma) darstellen (Art. 944 Abs. 1 OR). Unzulässig ist es, eine Firma allein aus Sachbezeichnungen ohne weitere Kennzeichnungskraft zu bilden (z.B. Inkasso GmbH). Die Firma muss des Weiteren der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Die Schreibweise der Firma braucht nicht mit den grammatikalischen Regeln der Sprache übereinzustimmen. Auch braucht sie nicht in einer der Landessprachen abgefasst zu werden.
Rz. 34
Die Firmen müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Damit besteht für eingetragene Firmen ein gesamtschweizerischer ausschließlicher Firmenschutz (Art. 951 OR). Eine deutliche Unterscheidbarkeit ist bereits bei Ähnlichkeit der Firmen gegeben. Dabei muss keine tatsächliche Verwechslung stattgefunden haben. Vielmehr ist die Verwechslungsgefahr maßgebend. Diese Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn ein Unternehmen für das andere gehalten wird oder wenn Dritte meinen können, dass die beiden Firmen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden seien. Die Verwechslungsgefahr kann nicht nur zwischen zwei Unternehmen bestehen, die in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis stehen, sondern auch zwischen solchen, bei denen überhaupt kein Konkurrenzverhältnis besteht. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis das durchschnittliche Unterscheidungsvermögen der üblichen Geschäftspartner unter Anwendung der im Verkehr jeweils üblichen Sorgfalt maßgebend. Folglich müssen sich Unternehmen mit einem breiten Adressatenkreis deutlicher von anderen Firmen unterscheiden als Unternehmen, die lediglich mit einem kleinen Publikum verkehren.
Rz. 35
Im Rahmen einer Gründung ist das Finden einer passenden und nicht schon besetzten Firma oftmals nicht ganz unproblematisch. Um Kollisionen mit bereits bestehenden Firmen zu vermeiden, sind vorgängige eigene Abklärungen zu empfehlen.
Rz. 36
Von Gesetzes wegen besteht eine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich der Firmenbildung (Art. 955 OR). Demnach ist das Handelsregisteramt von Amts wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Der Entscheid des Handelsregisterführers bietet jedoch keinen Schutz vor der Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr durch eine schon bestehende Gesellschaft.
Im Zusammenhang mit ...