Alex Schindler, Gian Andri Töndury
I. Kapitalaufbringung
1. Mindestkapital (Stammkapital)
Rz. 51
Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 20.000 CHF betragen und ist voll zu liberieren (Art. 773 und 777c OR). Das Stammkapital kann durch Bareinlage, durch Sacheinlage oder aber durch Verrechnung erbracht werden (in den beiden letzten Fällen spricht man von "qualifizierter Gründung"). Für seine Einlage erhält der Gründer einen oder mehrere Stammanteile (sog. Zeichnung der Stammanteile).
2. Barliberierung
Rz. 52
Bareinlagen müssen bei einem dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur ausschließlichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Bareinlage wird von der Bank erst freigegeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 777c i.V.m. Art. 633 OR).
3. Sacheinlage und Sachübernahme
Rz. 53
Sacheinlagen und Sachübernahmen bergen die Gefahr, dass das den Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Stammkapital nicht von Anfang an wertmäßig voll gedeckt ist. Aus diesem Grund haben die Gründer in einem Bericht Rechenschaft über Sacheinlagen, Sachübernahmen, Liberierungen durch Verrechnung und eingeräumte Vorteile zu geben (Art. 777c OR i.V.m. Art. 635 OR). Dieser Gründungsbericht ist durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft nicht einer Revisionspflicht unterstellt ist (Art. 777c OR i.V.m. Art. 635a OR). Dadurch soll die in diesem Bereich stets vorhandene Missbrauchsgefahr gemildert werden.
Rz. 54
Grundsätzlich kann jeder Vermögenswert als Einlage eingebracht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Der Vermögenswert muss übertragbar, bewertbar und verwertbar sein. Zudem muss er für die zu gründende Gesellschaft auch subjektiv einen Wert darstellen und diese muss sofort darüber verfügen können. Als Sacheinlage gelten beispielsweise bewegliches und unbewegliches Vermögen, Dienstleistungen, Dienstbarkeiten und Kaufsrechte, Beteiligungsrechte, Forderungen und immaterielle Güter. Hingegen können Goodwill, Arbeitsleistungen, persönliche Forderungen oder zukünftige Rechte und Forderungen nicht eingebracht werden.
Rz. 55
Anstatt einen Vermögenswert als Kapital einzubringen, können die Gründer auch vor der Gründung vereinbaren oder die Absicht haben, dass die Gesellschaft nach ihrer Gründung von einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vermögenswerte erwirbt. Dieser Vorgang ist an sich keine Variante der Leistung der Einlage, wirkt sich jedoch gleich aus. Aus diesem Grund wird die Sachübernahme der Sacheinlage gleichgestellt.
4. Verrechnung
Rz. 56
Bei der Verrechnungsliberierung leistet ein Gründer seine Einlage nicht in bar, sondern verrechnet Forderungen, welche er gegenüber der Gesellschaft besitzt, mit der Forderung der Gesellschaft auf Liberierung. Bei einer Gründung ist die Liberierung durch Verrechnung im Gegensatz zu allfälligen Stammkapitalerhöhungen selten. Denkbar ist sie immerhin bei der Umwandlung von Personengesellschaften und Einzelfirmen in eine GmbH. Eine Verrechnungsliberierung ist nur zulässig, wenn – neben den besonderen Vorschriften für eine qualifizierte Gründung – die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung gegeben sind.
II. Gründerhaftung
Rz. 57
Alle Personen, welche bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig bei einer qualifizierten Gründung, bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung oder Urkunde oder bei der Zeichnung durch zahlungsunfähige Personen verursachen (Art. 827 i.V.m. 753 OR).
Rz. 58
Neben den Gründern kommen auch fiduziarisch tätige Personen sowie "Hintermänner", die Organe oder Berater als Haftende in Frage. Die Pflichtverletzungen können darin bestehen, dass unkorrekte Angaben gemacht oder Informationen verschleiert oder verschwiegen oder eine Prüfung unterlassen werden. Die Gründerhaftung findet nicht nur bei der eigentlichen Gründung, sondern auch bei der Kapitalerhöhung Anwendung.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 59
Der Erhalt der Vermögens- und Haftungsbasis in der Höhe des Stammkapitals wird durch folgende Vorschriften gesichert: Erstens dürfen Gewinnausschüttungen (d.h. Dividenden) nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden, wobei vor der Festsetzung der Dividende die Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abzuziehen sind (Art. 798 Abs. 1 und 2 OR). Zweitens darf eine GmbH eigene Stammanteile nur erwerben, wenn genügend frei verwendbares Eigenkapital vorhanden ist und der Nennwert der erworbenen Stammanteile 10 % des Stammkapitals nicht übersteigt (Art. 783 Abs. 1 OR). Drittens sind verdeckte Gewinnausschüttungen unzulässig und müssen zurückerstattet werden (Art. 800 i.V.m. Art. 678 OR; Art. 798 und 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR; Art. 158 StGB). Unter verdeckten Gewinnausschüttungen versteht man geschäftsmäßig nicht begründete Zuwendungen an Gesellschafter ohne einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, Dividenden auszuschütten oder das Kapita...