I. Allgemeines und Begründung der Partnerschaft

 

Rz. 141

Seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.1.2007 können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung offiziell anerkennen lassen.[225] In diesem Fall lautet ihr Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" (Art. 2 Abs. 3 PartG). Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich zwar manchenorts an die Ehe an, in anderen Bereichen sind aber bewusst eigene Lösungen geschaffen worden, so dass sich das Rechtsinstitut nicht nur durch die Regelung in einem eigenen Gesetz von der Ehe abgrenzt. Die Voraussetzungen und Hindernisse, das Verfahren sowie die Ungültigkeit der Eintragung der Partnerschaft sind im Wesentlichen übereinstimmend mit den entsprechenden Bestimmungen im Eherecht geregelt (vgl. Art. 311 PartG).

[225] Siehe dazu Büchler/Michel in: Wolf, Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, S. 12–27.

II. Rechtsfolgen

 

Rz. 142

Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen[226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft und können bei Uneinigkeit das Gericht um Festsetzung der Geldbeiträge anrufen (vgl. Art. 13 PartG). Auch die Bestimmungen über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 PartG), die Vertretung der Gemeinschaft (Art. 15 PartG) und die Auskunftspflicht (Art. 16 PartG) entsprechen denjenigen des Eherechts. Will ein Partner das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufheben, muss das Gericht die Geldbeiträge festlegen, welche die Partner einander schulden, sowie die Nutzung von Wohnung und Hausrat regeln (Art. 17 PartG). Die Eintragung der Partnerschaft hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Namen. Seit dem Inkrafttreten einer Gesetzesrevision am 1.1.2013 können die Partner indessen einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen wählen (Art. 12a Abs. 2 PartG). Diejenige Person, die ihren Namen geändert hat, behält diesen auch bei einer Auflösung der Partnerschaft. Sie kann aber gemäss Art. 30a PartG dem Zivilstandsbeamten jederzeit erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will.

 

Rz. 143

Hat ein eingetragener Partner Kinder, so steht sein Partner ihm in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt ihn, wenn die Umstände es erfordern; Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt (Art. 27 Abs. 1 PartG). Damit kommt dem Partner gewissermassen die Stellung eines Stiefelternteils zu.[227] Bei Aufhebung des Zusammenlebens oder bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann die Kindesschutzbehörde dem kinderlosen Partner unter den Voraussetzungen von Art. 274a ZGB einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen (Art. 27 Abs. 2 PartG).

 

Rz. 144

Gleichgeschlechtliche Paare sind gemäss Art. 28 PartG von der gemeinschaftlichen Adoption ausgeschlossen. Seit 1.1.2018 steht ihnen allerdings die Stiefkindadoption offen. Kinder können durch diejenige Person adoptiert werden, die mit der Mutter oder dem Vater des Kindes in eingetragener Partnerschaft lebt (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Hat eine Person das minderjährige Kind ihres Partners adoptiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen des Kindesrechts (Art. 270327c ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 27a PartG).

 

Rz. 145

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren nicht zugelassen (Art. 28 PartG). Dieses Verbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien im Ausland ein Leihmutterschaftverhältnis eingehen; die entsprechende Eintragung der Elternschaft in der ausländischen Geburtsurkunde wird in der Schweiz – gleich wie bei Ehegatten – nicht anerkannt.[228]

 

Rz. 146

Das Vermögensrecht des PartG lehnt sich materiell weitgehend an die Regelung der eherechtlichen Gütertrennung (Art. 247251 ZGB) an. Durch die in Art. 25 PartG vorgesehene Möglichkeit, in einem öffentlich beurkundeten "Vermögensvertrag" eine besondere Regelung für den Fall der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu treffen, schuf das PartG zahlreiche Fragen, die in der Lehre diskutiert werden und durch die Rspr. zu klären sind.[229] Eine zentrale Frage betrifft den zulässigen Gegenstand des Vermögensvertrages. Nach der hier vertretenen Auffassung können die eingetragenen Partner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nur dem eherechtlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) unterstellen.[230] Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) steht ihnen demgegenüber nicht zur Verfügung.[231] Die Partner können aber – außerhalb des Vermögensvertrages i.S.v. Art. 25 PartG – im Rahmen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) Gesamteigentum begründen und insofern jedenfalls sachenrechtlich der Gütergemeinschaft entsprechende Verhältnisse schaffen (vgl. hierzu Rdn 58).

 

Rz. 147

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