Alex Schindler, Gian Andri Töndury
Rz. 32
Folgende Bestimmungen sind zwingend in den Statuten zu regeln (Art. 776 OR):
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die Firma und der Sitz der Gesellschaft; |
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der Zweck der Gesellschaft; |
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die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und der Nennwert der Stammanteile; |
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die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. |
1. Firma
Rz. 33
Die Firma stellt den für den Rechtsverkehr gewählten Namen der Gesellschaft dar und soll eine Gesellschaft individualisieren. Die GmbH kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Art. 944 ff. OR) ihre Firma grundsätzlich frei wählen. Der Firma einer GmbH muss jedoch zwingend die Bezeichnung der Rechtsform in einer Landessprache beigefügt werden, sei es abgekürzt ("GmbH") oder ausgeschrieben ("Gesellschaft mit beschränkter Haftung"), Art. 950 OR. Neben diesem zwingenden Zusatz kann die Firma Angaben enthalten, die der näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen (Personenfirma) dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen (Sachfirma) oder eine Phantasiebezeichnung (Phantasiefirma) darstellen (Art. 944 Abs. 1 OR). Unzulässig ist es, eine Firma allein aus Sachbezeichnungen ohne weitere Kennzeichnungskraft zu bilden (z.B. Inkasso GmbH). Die Firma muss des Weiteren der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Die Schreibweise der Firma braucht nicht mit den grammatikalischen Regeln der Sprache übereinzustimmen. Auch braucht sie nicht in einer der Landessprachen abgefasst zu werden.
Rz. 34
Die Firmen müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Damit besteht für eingetragene Firmen ein gesamtschweizerischer ausschließlicher Firmenschutz (Art. 951 OR). Eine deutliche Unterscheidbarkeit ist bereits bei Ähnlichkeit der Firmen gegeben. Dabei muss keine tatsächliche Verwechslung stattgefunden haben. Vielmehr ist die Verwechslungsgefahr maßgebend. Diese Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn ein Unternehmen für das andere gehalten wird oder wenn Dritte meinen können, dass die beiden Firmen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden seien. Die Verwechslungsgefahr kann nicht nur zwischen zwei Unternehmen bestehen, die in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis stehen, sondern auch zwischen solchen, bei denen überhaupt kein Konkurrenzverhältnis besteht. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis das durchschnittliche Unterscheidungsvermögen der üblichen Geschäftspartner unter Anwendung der im Verkehr jeweils üblichen Sorgfalt maßgebend. Folglich müssen sich Unternehmen mit einem breiten Adressatenkreis deutlicher von anderen Firmen unterscheiden als Unternehmen, die lediglich mit einem kleinen Publikum verkehren.
Rz. 35
Im Rahmen einer Gründung ist das Finden einer passenden und nicht schon besetzten Firma oftmals nicht ganz unproblematisch. Um Kollisionen mit bereits bestehenden Firmen zu vermeiden, sind vorgängige eigene Abklärungen zu empfehlen.
Rz. 36
Von Gesetzes wegen besteht eine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich der Firmenbildung (Art. 955 OR). Demnach ist das Handelsregisteramt von Amts wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Der Entscheid des Handelsregisterführers bietet jedoch keinen Schutz vor der Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr durch eine schon bestehende Gesellschaft.
Im Zusammenhang mit diesen Abklärungen siehe auch Rdn 11 ff.
2. Sitz
Rz. 37
Die Gesellschaft kann ihren Sitz in der Schweiz frei wählen. Der Sitz der Gesellschaft hat eine politische Gemeinde zu bezeichnen, weshalb es unzulässig ist, den Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers als statutarischen Sitz der Gesellschaft festzulegen. Sie kann nur einen Sitz haben, doch ist unerheblich, ob die Geschäftstätigkeit auch tatsächlich am gewählten Sitz erfolgt. Die GmbH kann Zweigniederlassungen gründen. Siehe hierzu Rdn 164 ff.
3. Zweck der Gesellschaft
Rz. 38
Der Gesellschaftszweck ist in den Statuten festzulegen und wird in das Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft soll den vorgesehenen Tätigkeitsbereich beschreiben und kurz und sachlich sein. Eine GmbH kann nicht nur wirtschaftliche, sondern auch ideelle und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
4. Höhe des Stammkapitals/Betrag der Stammeinlage
Rz. 39
Das Stammkapital muss mindestens 20.000 CHF betragen (Art. 773 OR). Der Betrag des Stammkapitals muss zwingend in den Statuten enthalten sein, da diese Angabe im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter von Bedeutung ist. Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber mindestens 100 CHF betragen. Im Falle einer Sanierung kann der Nennwert auf einen Franken herabgesetzt werden (Art. 774 Abs. 1 OR). Bei der Gründung hat jeder Gesellschafter seine Einlage voll zu bezahlen oder durch Sacheinlage zu decken (Art. 777c Abs. 1 OR). Zulässig ist eine Über-pari-Emission, bei der der Ausgabebetrag den Nennwert übersteigt.
Rz. 40
Neben den Stammanteilen können Genussscheine herausgegeben werden (Art. 774a OR). Genussscheine können zugun...