Rz. 70

Die Wirkung des eingetragenen Rechtsverhältnisses kann deklaratorischer (rechtsfeststellender) oder konstitutiver (rechtserzeugender) Art sein. Grundsätzlich ist jede Eintragung in das Handelsregister deklaratorisch. Nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen entstehen private Rechte erst durch den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt der Eintragung. Die drei wichtigsten Anwendungsfälle der konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrages sind die Gründung und somit der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, die Herabsetzung des Stammkapitals und die Änderung der Statuten der Gesellschaft.

 

Rz. 71

Die Eintragung einer Tatsache ins Handelsregister bewirkt gegenüber Dritten zweierlei: Einerseits muss der Dritte das Eingetragene gegen sich gelten lassen (positive Publizitätswirkung, Art. 936b Abs. 1 OR) und andererseits braucht er gem. Art. 936b Abs. 3 OR ausschließlich nur das Eingetragene gegen sich gelten zu lassen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (sog. negative Publizitätswirkung). Hingegen findet das Prinzip des öffentlichen Glaubens keine allgemeine Anwendung, sondern es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Beispielsweise hat derjenige, welcher eine Tatsache anmeldet, die Eintragung derselben zu überprüfen und gegen sich gelten zu lassen (Prinzip des venire contra factum proprium).

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