Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
1. Grundsatz
Rz. 38
Im schweizerischen Namensrecht gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit des (Familien-)Namens. Gemäß einem Entscheid des Bundesgerichts lässt sich daraus aber keine uneingeschränkte Unveränderlichkeit eines im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen ausländischen Namens ableiten. Eine Person hat deshalb Anspruch darauf, dass ihr in einer weiblichen oder männlichen Form existierender Familienname in der ihrem Geschlecht entsprechenden Form ins Zivilstandsregister eingetragen wird.
Rz. 39
Seit dem Inkrafttreten der Namensrechtsrevision am 1.1.2013 behält grundsätzlich jeder Ehegatte bei der Heirat seinen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Weiterhin möglich ist allerdings die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens durch entsprechende Erklärung der Brautleute gegenüber dem Zivilstandsbeamten (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Tragen die Eltern einen Familiennamen, so erhalten auch die Kinder diesen Namen. Sofern die Ehegatten beide ihren Namen behalten, bestimmen sie bei der Eheschließung, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes können die Eltern verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
2. Doppelname
Rz. 40
Seit dem Inkrafttreten des neuen Namenrechts am 1.1.2013 gibt es keine Doppelnamen mehr.
3. Allianzname
Rz. 41
Der Allianzname wird dadurch gebildet, dass dem Familiennamen mit Bindestrich jener Name angefügt wird, den der andere Ehegatte als ledig hatte. Heiraten Ulrike Müller und Andreas Wagner und wählen sie Müller zum Familiennamen, lautet der Allianzname somit Müller-Wagner. Der Allianzname kann von beiden Ehepartnern im Rechtsverkehr verwendet werden. Es kommt ihm aber kein amtlicher Charakter zu, auch wenn grundsätzlich ein Recht der Ehegatten auf Verwendung des Allianznamens durch die Behörden besteht, namentlich in Ausweisen.
4. Familienname bei Auflösung der Ehe
Rz. 42
Die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten hat keine namensrechtlichen Auswirkungen. Der überlebende Ehegatte behält den bisher getragenen Familiennamen. Die Rückkehr zu einem früher getragenen Namen ist aber über eine Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich.
Rz. 43
Derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschließung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung. Er kann aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten jederzeit erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 ZGB).