[185] Dazu für den Praktiker instruktiv Druey/Breitschmid (Hrsg.), Willensvollstreckung, Bern 2000; Haas, in: Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., München 2017, 9. Kapitel.

1. Einsetzung

 

Rz. 123

Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[186] – drei mögliche Amtsträger vor:

den Erbschaftsverwalter,
den Erbenvertreter und
den Willensvollstrecker.
 

Rz. 124

Während der Erbschaftsverwalter[187] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzutreffende – Erbenvertreter gem. Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines Erben behördlich eingesetzt werden, kann ein Willensvollstrecker als Person seines Vertrauens durch den Erblasser letztwillig bestimmt werden (Art. 517 Abs. 1 ZGB).[188] Soweit ein Willensvollstrecker vorhanden ist, besteht für die Ernennung eines Erbschaftsverwalters oder eines Erbenvertreters grundsätzlich kein Raum, weil deren Aufgaben in den gesetzlichen Kompetenzen des Testamentsvollstreckers bereits enthalten sind.[189]

[186] Siehe dazu Rdn 139 hienach.
[187] Vgl. zur Erbschaftsverwaltung auch Rdn 198 ff.
[188] Der Willensvollstrecker darf keiner Interessenkollision unterliegen, welche die Amtsausübung wesentlich beeinträchtigt. Hierin liegt gem. BGE 90 II 384 f. ein "besonderer Ungültigkeits- oder Anfechtungsgrund".
[189] Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 812 m.w.N. Zum Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter näher Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 1337 ff. und 1620 ff.

2. Beginn und Ende des Willensvollstreckeramtes

 

Rz. 125

Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde von Amtes wegen über seinen Auftrag in Kenntnis gesetzt, und er hat innerhalb von 14 Tagen Annahme oder Ablehnung des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 2 ZGB).[190]

 

Rz. 126

Die Beendigung des Willensvollstreckeramtes ist gesetzlich nicht geregelt; insbesondere besteht keine zeitliche Schranke für die Dauer der Willensvollstreckung. Ordentlicherweise endet sie ipso iure mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Vorlage der Schlussabrechnung; eine behördliche Entlassung aus dem Amt ist nicht erforderlich. Wenn der Erblasser das Mandat zeitlich befristet oder unter eine Resolutivbedingung gestellt hat, endet es aufgrund der Verfügung von Todes wegen. Von Gesetzes wegen erlischt das Amt mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Schließlich kann der Willensvollstrecker sein Amt in analoger Anwendung der Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) jederzeit[191] und ohne Angabe eines Grundes beenden. Die Erben ihrerseits können das Mandat des Willensvollstreckers nicht kündigen. Sie sind bei gegebenen Voraussetzungen auf die aufsichtsrechtliche Entlassung des Willensvollstreckers verwiesen.[192]

[190] Die behördliche Mitteilung ist allerdings bloß von deklaratorischer Natur; hat der Willensvollstrecker bereits vorher Kenntnis von seiner Einsetzung, kann er selbstständig mit der Wahrnehmung der Aufgabe beginnen. Vgl. Studer, Willensvollstreckung, S. 72.
[191] Vorzubehalten ist eine "Kündigung zur Unzeit", welche den Willensvollstrecker Schadenersatzansprüchen aussetzen kann (Art. 404 Abs. 2 OR sinngemäß).
[192] Zum Ganzen Studer, Willensvollstreckung, S. 85 ff.

3. Inhalt der Willensvollstreckung

 

Rz. 127

Der Willensvollstrecker ist gewissermaßen das Verbindungsglied zwischen dem Erblasser und den Erben; so verstanden sind seine Pflichten und Befugnisse auf das Ziel der Überführung des Nachlasses vom einen auf ein anderes bzw. mehrere andere Rechtssubjekt(e) ausgerichtet.[193] Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).[194] Es bleibt dem Erblasser unbenommen, die Kompetenzen des Willensvollstreckers anders zu umschreiben. Dabei kann er den Kreis der gesetzlich umschriebenen Aufgaben nicht erweitern, sondern nur einschränken.[195] Die Willensvollstreckung ist ein persönlich auszuführendes Amt.[196] Während der Dauer der Willensvollstreckung ist den Erben das Recht zur Verwaltung des Nachlasses entzogen (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB).[197]

 

Rz. 128

Der Willensvollstrecker handelt in fremder Sache zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Erbganges. Dabei hat er nicht allein dem rechtsgültig ausgedrückten Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, sondern sich auch an die objektiv geltenden Normen zu halten.[198] An Weisungen der Erben ist der Willensvollstrecker grundsätzlich nicht gebunden. Der Willensvollstrecker ist in diesem Sinne nicht Vertreter von Partikularinteressen des Erblassers oder der Erben und es kommt ihm weder im Streit um die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 f. ZGB)[199] noch im Rahmen der Herabsetzungs- oder Teilungsklage (Art. 604 ZGB) ...

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