Prof. Dr. Stephan Wolf, Andrea Dorjee-Good
1. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Rz. 180
Die sog. "Lex Friedrich" beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten dann als Personen im Ausland im Sinne der Lex Friedrich, wenn sie ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BewG).
Rz. 181
Wird einem ausländischen Erben in der Nachlassteilung ein schweizerisches Grundstück zugewiesen, so besteht nur dann Befreiung von der Bewilligungspflicht, wenn er die Stellung eines gesetzlichen Erben einnimmt (Art. 7 lit. a BewG). Ein ausländischer eingesetzter Erbe bedarf demgegenüber einer Bewilligung, welche ihm grundsätzlich nur unter der Auflage der Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von zwei Jahren erteilt wird (Art. 8 Abs. 2 BewG).
2. Gesellschaftsrecht
Rz. 182
Art. 685d Abs. 1 OR i.V.m. Art. 4 der Schlussbestimmungen zum 26. Titel des Obligationenrechts ermöglicht einer börsenkotierten Aktiengesellschaft im Rahmen der Vinkulierung von Namenaktien die Ablehnung von Aktionären, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen. Beim Erwerb börsenkotierter Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht kann jedoch der Erwerber – und zwar auch der ausländische – nicht abgelehnt werden (Art. 685d Abs. 3 OR). Bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung zur Übertragung der Aktien auch dann ablehnen, wenn sie dem Veräußerer anbietet, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen (Art. 685b Abs. 1 OR).
3. Bäuerliches Bodenrecht
Rz. 183
Das bäuerliche Erbrecht war als Sonder-Erbrecht für landwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe ursprünglich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht am 1.1.1994 ist es aus dem ZGB herausgelöst worden.
Rz. 184
Der Anwendungsbereich des BGBB umfasst vorab einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB).
Rz. 185
Der in den Art. 11–35 BGBB enthaltene erbrechtliche Teil des bäuerlichen Bodenrechts ist von den drei Grundgedanken der Bevorzugung des Selbstbewirtschafters, der Bindung des Bodens an die Familie und der Bewertung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert geprägt. Das bäuerliche Bodenrecht macht sich die Unteilbarkeit jener landwirtschaftlicher Bewirtschaftungseinheiten zum Ziel, die eine reale ökonomische Chance des Weiterbestandes haben, und beschränkt zu diesem Zweck die Verfügungsfreiheit des Erblassers.
4. Zweitwohnungsrecht
Rz. 186
Am 11.3.2012 wurde die Zweitwohnungsinitiative angenommen und damit die Bundesverfassung um eine neue Norm betreffend Zweitwohnungen ergänzt. Nach der Verfassungsbestimmung ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt (Art. 75b Abs. 1 BV). Gestützt auf Art. 75b BV sind das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) und die Zweitwohnungsverordnung (ZWV) erlassen und auf 1.1.2016 in Kraft gesetzt worden.
Rz. 187
Das Zweitwohnungsrecht kann sich auch auf die güter- ...