Alex Schindler, Gian Andri Töndury
Rz. 125
Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die Rechtsgrundlagen im Falle einer Umstrukturierung einer GmbH verschaffen, wobei auf eine detaillierte Erläuterung der einzelnen Mechanismen verzichtet wird.
1. Fusion
Rz. 126
Eine GmbH kann sich mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vereinigen (Absorptions- oder Kombinationsfusion; Art. 4 lit. a und b FusG). Mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind, kann sie hingegen nur als übernehmende Gesellschaft fusionieren (Absorptionsfusion; Art. 4 lit. c und d FusG).
Rz. 127
Wichtig ist, dass im Rahmen einer Fusion die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewahrt bleiben, weshalb den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft ein Anspruch auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt wird (Art. 7 FusG). Den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft kann jedoch auch das Recht eingeräumt werden, zwischen einer Abfindung und den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten zu wählen (Art. 8 Abs. 1 FusG). Ferner können die an der Fusion beteiligten Gesellschaften vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird. Dies bedingt aber eine Zustimmung von mindestens 90 % der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Art. 8 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 FusG).
Rz. 128
Jede Fusion setzt einen schriftlichen Fusionsvertrag mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt voraus und bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beteiligten Gesellschaften (Art. 12 ff. FusG). Weiter müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften einen schriftlichen Fusionsbericht verfassen. Darin ist die Fusion rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (Art. 14 FusG). Der Fusionsvertrag, der Bericht und die der Fusion zugrunde liegenden Bilanzen müssen von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 15 FusG). Die geprüften Unterlagen müssen der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 18 FusG). Der Beschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung und ist im Handelsregister einzutragen (Art. 20 f. FusG). Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (Art. 22 FusG). Das Fusionsrecht sieht besondere Bestimmungen für den Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern vor (Art. 25 ff. FusG). Des Weiteren sind Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen und Verschmelzungen zwischen Mutter und vollkommen beherrschten Tochtergesellschaften vorgesehen (Art. 23 ff. FusG).
2. Umwandlung
Rz. 129
Die GmbH kann sich in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln. Auch bei dieser Form der Umstrukturierung sind die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu wahren. Das Verfahren entspricht demjenigen der Fusion, wobei vom Umwandlungsplan und vom Umwandlungsbericht gesprochen wird. (Art. 53 ff. FusG). Ferner kommen bei der Umwandlung die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft zur Anwendung (Art. 57 FusG).
3. Spaltung
Rz. 130
Eine Gesellschaft kann sich mittels einer Aufspaltung oder einer Abspaltung teilen (Art. 29 FusG). Bei der Ersteren teilt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf und überträgt dieses auf andere Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Bei der Abspaltung werden nur ein Teil oder mehrere Teile des Gesellschaftsvermögens auf andere Gesellschaften übertragen und die übertragende Gesellschaft bleibt bestehen. Das Verfahren ist demjenigen der Fusion gleich, wobei vom Spaltungsvertrag bzw. vom Spaltungsplan und vom Spaltungsbericht gesprochen wird. Insbesondere sind auch im Rahmen der Spaltung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu wahren (Art. 31 FusG).
4. Vermögensübertragung
Rz. 131
Während nach bisherigem Recht die Gegenstände nur mittels Singularsukzession übertragen werden konnten, kann nach dem neuen FusG ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger ein Vermögen oder beliebige Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen, ohne die Vorschriften über die Singularsukzession einhalten zu müssen. Dazu wird ein Übertragungsvertrag abgeschlossen, welcher unter anderem ein Inventar der zu übertragenden Gegenstände enthalten muss (Art. 71 FusG). Mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister gehen sämtliche im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Eine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlungen ist nicht nötig (Art. 69 ff. FusG). Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss jedoch ihre Gesellschafter über den Zweck und die Folgen der Vermögensübertragung, den Übertragungsvertrag, die Gegenleistung für die Übertragung sowie die Folgen für die Arbeitnehmer informieren (entweder im Anhang zur Jahresrechnung oder aber an der nächsten Generalversammlung). Betragen die übertragenen Aktiven weniger als 5 % der Bilanzsumme, so entfällt eine Informationspf...