Rz. 49

Die Ehegatten sind verpflichtet, das Wohl der ehelichen Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. Diese in Art. 159 ZGB – der Grundnorm des Eherechts – niedergelegten Grundsätze gelten als generelle Leitlinien für die eheliche Gemeinschaft. Als solche dienen sie zur Auslegung sämtlicher eherechtlicher Bestimmungen und erforderlichenfalls als Auffangnorm für Ansprüche zwischen den Ehegatten, die sich keiner spezifischen Bestimmung zuordnen lassen oder darüber hinausgehen.[80] So leitet das Bundesgericht etwa die Pflicht eines Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem außerehelichen Kind zu unterstützen, aus der allgemeinen Beistandspflicht ab.[81] Die eheliche Gemeinschaft ist auch Teil der rechtlich geschützten Persönlichkeit jedes Ehegatten. Wer die eheliche Gemeinschaft stört, begeht daher eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB.[82] Inwieweit zu deren Sanktionierung neben Schadenersatz und (praktisch relevanter) Genugtuung in der Praxis auch Unterlassungsbegehren durchsetzbar sind, ist zweifelhaft.[83] Gegenüber dem an der Persönlichkeitsrechtsverletzung teilnehmenden Ehegatten werden die Ansprüche aus Art. 28 ff. ZGB nach wohl überwiegender Auffassung durch die Bestimmungen des Eheschutzes (Art. 171 ff. ZGB) konsumiert.[84] Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) ist allerdings im Eheschutzverfahren sinngemäß anwendbar (Art. 172 Abs. 3 S. 2 ZGB).

[80] Vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180, Bd. II, Art. 159 ZGB Rn 5.
[81] BGE 127 III, 68, 71 f.
[82] BGE 109 II, 4, 5.
[83] BGE 78 II, 289, 292 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180, Bd. II, Art. 159 ZGB Rn 12.
[84] BGE 78 II, 289, 296 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180, Bd. II, Art. 159 ZGB Rn 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge