Rz. 175
Das am 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare[290] sieht im Vermögensrecht keine Gleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnerinnen und Partnern mit Ehegatten vor. Eingetragene Partner unterstehen von Gesetzes wegen einer Ordnung, die sich materiell an die Gütertrennung des Eherechts anlehnt (vgl. Art. 18 ff. PartG sowie Art. 247–251 ZGB). Die eingetragenen Partner haben gestützt auf Art. 25 PartG die Möglichkeit, mit einem Vermögensvertrag von der subsidiären gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Rz. 176
Im Zusammenhang mit diesem Vermögensvertrag bestehen zahlreiche offene Fragen, welche in der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt worden sind. Unklarheit besteht insbesondere über den zulässigen Gegenstand des Vermögensvertrages. Nach der hier vertretenen Auffassung können die eingetragenen Partnerinnen und Partner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nur dem eherechtlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) unterstellen.[291] Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) steht ihnen demgegenüber nicht zur Verfügung.[292] Die Partner können aber – außerhalb des Vermögensvertrages i.S.v. Art. 25 PartG – wie Ehegatten im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Gesamteigentum begründen und insofern jedenfalls sachenrechtlich der Gütergemeinschaft entsprechende Verhältnisse schaffen.
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