Rz. 76
Heiratet ein ausländischer Staatsangehöriger einen Schweizer Bürger, hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gerechnete, ununterbrochene fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sodann zu einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).
Rz. 77
Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung, auf die sich der ausländische Staatsangehörige auch nach der Scheidung berufen kann,[129] ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 AIG). Bei einer Scheidung, einer Ehetrennung oder dem Tod des Schweizer Ehegatten stellt sich daher die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung – die dem ausländischen Staatsangehörigen erteilt wurde, um die eheliche Gemeinschaft zu leben – weiterhin verlängert wird. Die Berufung auf Art. 42 AIG ist in solchen Fällen nicht mehr möglich,[130] so dass die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 40 AIG über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden haben. Für EU-Bürger gilt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. deren Mitgliedstaaten.[131]
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