Rz. 76

Heiratet ein ausländischer Staatsangehöriger einen Schweizer Bürger, hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gerechnete, ununterbrochene fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sodann zu einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

 

Rz. 77

Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung, auf die sich der ausländische Staatsangehörige auch nach der Scheidung berufen kann,[129] ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 AIG). Bei einer Scheidung, einer Ehetrennung oder dem Tod des Schweizer Ehegatten stellt sich daher die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung – die dem ausländischen Staatsangehörigen erteilt wurde, um die eheliche Gemeinschaft zu leben – weiterhin verlängert wird. Die Berufung auf Art. 42 AIG ist in solchen Fällen nicht mehr möglich,[130] so dass die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 40 AIG über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden haben. Für EU-Bürger gilt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. deren Mitgliedstaaten.[131]

[129] BGE 128 II, 145, 149.
[130] Vgl. zum alten Recht (Art. 7 ANAG) BGE 118 Ib, 145, 151; 120 Ib, 16, 18 ff.
[131] Vgl. Art. 2 AuG und das bilaterale Abkommen (SR 0.142.112.681).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?