In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und eine Vertretung dieser Person als Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Hat ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber allerdings nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von einer personellen Maßnahme diesen Arbeitnehmer betreffend (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.
Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung ohne die o. g. Beteiligung ist auszusetzen. Der Arbeitgeber muss die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachholen und anschließend endgültig entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.
Schwerbehindertenvertretung muss nicht immer gehört werden
Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen zu unterrichten und anzuhören. Bei solchen Stellenbesetzungen handelt es sich nicht in allen Fällen um Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren.
Daneben müssen alle Arbeitgeber mit schwerbehinderten Mitarbeitern einen Beauftragten bestellen. Dieser Beauftragte vertritt den Arbeitgeber verantwortlich bei Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Er sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Seine Aufgabe ist es vor allem darauf zu achten, dass die Arbeitgeberpflichten erfüllt werden. Falls notwendig können auch mehrere Beauftragte bestellt werden.
Unmittelbar nach der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und nach Bestellung des Beauftragten müssen Arbeitgeber
- die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
- und den Beauftragten für die Belange der schwerbehinderten Menschen dem zuständigen Integrationsamt und der Agentur für Arbeit nennen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.