(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 4 Abs. 5, für die eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen. Im übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.

 

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem Gesetz auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der der Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.

 

(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 68, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.

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