(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 37 Abs. 2) der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41 ). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht.

 

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt.

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