(1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) und den Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 42) gilt § 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu hören.

 

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört.

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