(1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.

 

(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten sowie in Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten gewählt: er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu 20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.

 

(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von ihnen sind die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und Umfang der Mitwirkung.

 

(5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten im Arbeitsbereich einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an.

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