(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils 2 Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. |
der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hundert, |
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
____________________________ x 100.
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl
§ 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
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