Leitsatz

Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Anmeldung der Antragstellerin bei einer der Vermittlung von Sexualkontakten dienenden Internetplattform zu bewerten ist.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt und beantragte für die von ihr beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Das FamG hat die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert unter Hinweis darauf, dass das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da ein Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens ausgeschlossen sei.

Die Antragstellerin wandte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Auch nach dortiger Sicht war ein Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf einer Internetseite eingestellt und hierüber außereheliche Sexualkontakte gesucht hatte.

Der Einwand der Antragstellerin, des handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen "völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene dazu nutzten, beispielsweise über Autos und über andere Dinge zu kommunizieren", überzeugte das OLG nicht. Sowohl der Domain-Name als auch der Einführungstext auf der Startseite sprächen für sich. Damit seien die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB, erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17.11.2009, 3 WF 209/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge