(1) 1Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. 2Die Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.
(2) Die Übersicht muss enthalten:
1. |
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied, |
2. |
|
3. |
die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und |
4. |
für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit. |
1Beruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b die Abweichung auf einer Verordnung oder einer Vereinbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorganisation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder die maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.
(3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Besatzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit einzutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.
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