(1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.

 

(2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind zu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe nach bis dahin feststehen oder billigerweise festgestellt werden können.

 

(3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder wird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann das Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des Kalendermonats eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen.

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