(1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Besatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach anzunehmen, daß das Schiff verlorengegangen ist, so gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglieder als beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.

 

(2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rückbeförderung und Weiterzahlung der Heuer anzuwenden (§§ 72 ff.).

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