Gleich lautende Erlasse der Küstenländer v. 15.2.2013, BStBl I 2013, 298
Gleich lautende Erlasse |
der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein |
betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) |
und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn |
für die Zeit ab 1.1.2013 |
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vom 15.2.2013 |
Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Wert des Sachbezugs „Beköstigung für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom 1.1.2013 auf monatlich 225,00 Euro festgesetzt.
Für Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 48,00 Euro, Mittag- und Abendessen jeweils 87,00 Euro monatlich.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab dem 1.1.2013 weiterhin monatlich 45,00 Euro, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 Euro und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 Euro.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt (z.B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen –), so sind die festgesetzten und bekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sachbezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maßgeblichen Lohn gezahlt wird.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzuwenden wären. Ich bitte deshalb, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen Wert des Sachbezugs nicht übersteigen.
Wird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch
- Zeitablauf,
- Tod des Besatzungsmitgliedes,
- ordentliche Kündigung,
- außerordentliche Kündigung oder
- beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)
ein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage ausgezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor Antritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Inkrafttreten
Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zufließen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2013, 298
Gleichlautende Ländererlasse vom 15.02.2013
FinMin Bremen, S 2334 - 2255 11 - 4
FinMin Hamburg, 52 - S 2334 - 003/12
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 301 - S 2334 - 00000 - 2010/002 - 005
FinMin Niedersachsen, S 2334 - 4 - 3332
FinMin Schleswig-Holstein, VI 314 - S 2334 - 199