Wohnungseigentümer K beantragt ein selbstständiges Beweisverfahren. Er behauptet, es sei nach Arbeiten in der Wohnung von Wohnungseigentümer B in seiner Wohnung zu erheblichen Wassereintritten gekommen. K vermutet, dass B Abdichtungsschichten des gemeinschaftlichen Eigentums beschädigt hat. Das AG meint, K habe kein rechtliches Interesse an den Feststellungen. Er sei nämlich nicht berechtigt, Beseitigungsansprüche im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend zu machen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

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