Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg! Ein rechtliches Interesse i. S. d. § 485 Abs. 2 ZPO liege vor, wenn die Beweistatsache zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers dienen könnte. Zwar sei K nach § 9a Abs. 2 WEG nicht befugt, Ansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend zu machen. Im Fall gehe es insoweit um Fragen des Brandschutzes. Im Übrigen sei das Bestehen eines Anspruchs aber nicht ausgeschlossen. Ein Wohnungseigentümer sei prozessführungsbefugt, soweit er seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums stütze. Im Fall behaupte K insoweit, dass seinem Sondereigentum durch die Baumaßnahmen Schimmelgefahren drohten.

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